SMC-B Services

Ihre SMC-B authentisiert Ihre Institution als berechtigte medizinische Einrichtung innerhalb der TI. Für den sicheren Zugang zur Telematikinfrastruktur ist deshalb dieser  Praxis-, Institutions- oder Betriebsstättenausweis (SMC-B) erforderlich. Der Ausweis gewährleistet, dass eine Einrichtung ordnungsgemäß identifiziert und authentifiziert wird, um die digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen nutzen zu können.

In unserem Service-Bereich zur SMC-B stellen wir Ihnen Links und Informationen für die Beantragung und Nutzung der SMC-B zur Verfügung.

 

Weitere Informationen

Häufige Fragen und Antworten

Wie beantrage ich eine neue SMC-B Karte?

Gesundheitsberufe mit Kammer

Benötigte Informationen:

  • Ihre Betriebsstättennummer (BSNR)
  • Ihre lebenslange Arztnummer (LANR)
  • Ihre Anmeldedaten für die Kassenzahnärztliche Vereinigung (nur bei Zahnärzten)

Anfordern/Beantragen:

Ärzte und Psychotherapeuten beantragen ihren Praxisausweis (SMC-B) über das T-Systems Antragsportal.

Zahnärzte beginnen die Beantragung des Praxisausweis im Portal der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Über das Portal Ihrer KZV werden Sie auf das Antragsportal der T-Systems weitergeleitet und starten den Bestellprozess mit Ihrem bereits vorausgefüllten Antrag.

Bitte wählen Sie Ihre zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung hier.

Krankenhäuser

Krankenhäuser beantragen ihren Institutionsausweis (SMC-B KH) direkt über das Antragsportal der T-Systems.

Für die Beantragung Ihres Praxisausweises werden folgende Informationen benötigt:

  • Ausweiskopie(n) des/der Vertretungsberechtigten
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (Bei Antragsstellung nicht älter als 6 Monate). Beispiele je nach Rechtsform:
    • Handelsregisterauszug (Kapitalgesellschaft; Personengesellschaft; AöR– eingetragen; Stiftung)
    • Genossenschaftsregisterauszug (e.G.)
    • Vereinsregisterauszug (e.V.)
    • Gemeinde- oder Kreisordnung (Regiebetrieb)
    • Betriebssatzung der Trägerkommune (Eigenbetrieb)
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung auf Grundlage der jeweiligen Landesverordnung zum Hochschulmedizingesetz (Anstalt öffentlichen Rechts)
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung durch das für Fragen der Trägerschaft zuständige Ministerium (Landeskrankenhaus)
    • Auszug der Satzung (Körperschaft des öffentlichen Rechts, KöR)

Gesundheitsberufe ohne Kammer (eGBR)

Benötigte Informationen: Ein digitaler Berechtigungsnachweis der Leistungserbringung im Sinne des SGB V (z.B. Foto oder PDF). Ihre Institutionskennziffer (IK- Nummer) eHBA-Nummer der institutionsangehörigen Person mit eHBA

Anfordern/ Beantragen: Ihren Antrag zum Führen einer SMC-B Karte stellen Sie beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR).

Herausgebende Stelle ist das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster. Füllen Sie das Antragsformular mit den Daten Ihrer Institution aus. Sie verfügen bereits über eine Vorgangsnummer des eGBR? Dann starten Sie die Bestellung Ihres Praxisausweis im T-Systems Antragsportal.

Für alle Berufsgruppen gilt: Drucken Sie die zugehörigen Unterlagen nach der erfolgreichen Beantragung des Praxisausweis über das T-Systems Antragsportal aus.

Die ausgedruckten Unterlagen enthalten nicht nur eine Erklärung der nächsten Schritte, sondern auch Ihre Passwörter. Bewahren Sie dieses Dokument sicher auf, da eine erneute Ausstellung nicht möglich ist. Dieser Antragsprozess ermöglicht es Ihnen, einen Praxis-/Institutionsausweis (SMC-B) zu beantragen und den reibungslosen Start in die Telematikinfrastruktur sicherzustellen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Servicezeit: Mo-Fr jeweils 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Telefon: 0800 1183307 (kostenlose Servicenummer)
E-Mail: service.map@telekom·de

Ist ein eHBA notwendig, um eine SMC-B zu beantragen?

Zur Beantragung einer SMC-B ist ein bereits vorhandener eHBA zwingend erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG), welches besagt, dass die Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B) ausschließlich an solche Institutionen erfolgen darf, denen ein Leistungserbringer zugeordnet werden kann, der im Besitz eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises (eHBA) ist.

Diese Vorgabe, die in § 340 Absatz 5 SGB V des Gesetzestextes festgelegt ist, verdeutlicht die enge Verknüpfung zwischen der Institutionenkarte (SMC-B) und dem elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweis. Aus diesem Grund werden Institutionenkarten (SMC-B) ausschließlich an Institutionen ausgegeben, bei denen ein Leistungserbringer mit einem elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweis identifiziert werden kann.

Warum leitet mich die Telekom zu meinem Kammerportal bzw. zum NRW-Serviceportal weiter?

Einige Kartenherausgeber (berufsständische Organisationen) ermöglichen eine Direktbeantragung des eHBA oder der SMC-B im T-Systems Antragsportal, während andere berufsständische Organisationen die Anträge mit den Stammdaten ihrer Mitglieder vorbefüllen möchten. In solchen Fällen leiten wir die Antragsteller/-innen auf das Mitgliederportal Ihrer berufsständischen Organisation (KV, KZV, DKTIG oder das eGBR). Angehörige nicht-verkammerter Heilberufe (z.B. Hebammen, Pflegefachkräfte) finden einen Link zum NRW-Serviceportal. Verkammerte Leistungserbringer finden ggf. einen Link zu ihren Ärzte- bzw. Zahnärztekammern.

Folgen Sie im jeweiligen Portal bitte den dortigen Hinweisen und wählen Sie Deutsche Telekom / T-Systems als eHBA- bzw. SMC-B Anbieter aus.

Je nach Portal werden Sie:

  • Vom Mitgliederportal direkt auf Ihren bereits vorbefüllten Antrag im T-Systems Antragsportal weitergeleitet oder
  • Sie erhalten eine Vorgangsnummer, die Sie im T-Systems Antragsportal bitte in das dafür vorgesehene Feld eintragen.


Bitte beachten Sie: Die Mitarbeiter/-innen der Telekom/T-Systems haben keinen Zugang zu den Kammerportalen, so dass uns die kammerspezifischen Prozesse nicht bekannt sind. Bei Unstimmigkeiten in den vorausgefüllten Feldern wenden Sie sich bitte direkt an Ihre berufsständische Organisation (KV, ZKV, Kammer, DKTIG oder das eGBR), damit diese Ihre Stammdaten entsprechend ändert/korrigiert.

Muss ich mich im Zuge der Beantragung eines eHBA oder einer SMC-B identifizieren lassen?

Die Beantragung einer SMC-B Folgekarte für Ihren bestehenden Praxis-/Institutionsausweis (SMC-B) ist unkompliziert:

Bitte beantragen Sie Ihre neue SMC-B-Karte rechtzeitig im Antragsportal.

Beachten Sie bitte, dass es von der Antragstellung bis zum Empfang und zur Installation der neuen Karte bis zu 4 Wochen dauern kann. Wählen Sie im Antragsportal „Antragsdaten aus bereits gestelltem Antrag übernehmen“, um die Daten Ihrer ablaufenden Karte in den neuen Antrag zu übernehmen. Sie benötigen zur Datenübernahme die Referenznummer (S.... Buchstabe S gefolgt von mehreren Ziffern) und das zugehörige Servicepasswort aus dem Antragsdokument (Passwortbrief). Bitte prüfen Sie die übernommenen Daten genau und passen Sie diese bei Bedarf an.

Wählen Sie „Mit leerem Antrag beginnen“, wenn Ihnen das Servicepasswort zur Referenznummer nicht mehr vorliegt oder wenn Ihre Antragsdaten aus bereits gestelltem Antrag nicht übernommen werden konnten. (Weitere Informationen finden sie unter der Frage „Wie beantrage ich eine neue SMC-B Karte?“)

Achtung – Hinweis zur Telematik-ID: Die Frage, ob eine neue Telematik-ID gewünscht wird, sollten Sie mit NEIN beantworten, da ansonsten die gesicherte E-Mail Kommunikation (KIM) erneut konfiguriert werden muss und alle Nachrichten mit der bisherigen Telematik-ID nicht mehr gelesen (entschlüsselt) werden können.

Was passiert, wenn ich die SMC-B Folgekarte nicht rechtzeitig beantrage?

Wenn Sie die SMC-B Folgekarte nicht rechtzeitig beantragen, könnte dies zur Unterbrechung Ihres Zugangs zur Telematikinfrastruktur führen. Ohne eine gültige und funktionsfähige SMC-B können Sie bestimmte Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur ggf. nicht mehr nutzen. Es wird daher dringend empfohlen, frühzeitig eine neue SMC-B Karte zu beantragen und in Betrieb zu nehmen, um Ihren Zugang zur Telematikinfrastruktur aufrechtzuerhalten.

Bitte beachten Sie, dass die Produktion und Auslieferung der neuen Karte nach Freigabe des Antrags durch Ihre berufsständische Organisation bis zu 4 Wochen dauern kann.

Gibt es zusätzliche Kosten oder Gebühren für die Beantragung der neuen SMC-B Karte?

Es fallen ausschließlich die regulären Kosten für die Beantragung einer SMC-B Karte an. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Gebühren. Wir orientieren unsere Endkundenpreise stets an den aktuellen Erstattungsbeträgen aus den gültigen Vereinbarungen des GKV-Spitzenverbandes für die Finanzierung entstehender Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Dies bedeutet, dass unsere Preise für die SMC-B Karte in Übereinstimmung mit den festgelegten finanziellen Rahmenbedingungen berechnet werden und keine unerwarteten Gebühren für die Antragsteller entstehen.​

Wofür wird die Telematik-ID benötigt?

Die Telematik-ID ist eine eindeutige Identifikationsnummer für Institutionen und Leistungserbringer innerhalb der Telematikinfrastruktur. Sie wird automatisch von Ihrer berufsständischen Organisation (z.B. Kammer oder KV, KZV) im Zuge der Beantragung eines eHBA oder einer SMC-B zugewiesen. Diese Nummer wird nach einem festgelegten Schema der jeweiligen Organisation erstellt.

Wenn Sie eine Folgekarte beantragen, wird die bereits bestehende Telematik-ID von Ihrer vorherigen Karte übernommen. Dies ist entscheidend, da z.B. die KIM-Adresse (Kommunikation im Medizinwesen) an die Telematik-ID gekoppelt ist. Die Telematik-ID fungiert als eindeutiger Schlüssel für Ihren Eintrag im Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur (VZD). Wenn Sie weitere Informationen zu Ihrer Telematik-ID benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige berufsständische Organisation.

Was muss ich beachten, wenn ich einen Installationstermin für meine SMC-B mit einem Techniker vereinbaren möchte?

Sollten Sie die Inbetriebnahme der neuen SMC-B Karte in Ihrer Praxis durch einen Techniker vornehmen lassen, empfehlen wir, rechtzeitig vor Ablauf Ihrer aktuellen Karte einen Installationstermin zu vereinbaren. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Ihren Dienstleister. Die neue SMC-B Karte und der PIN/PUK Brief sollten Ihnen beim Technikertermin vorliegen. Bitte beachten Sie im Antragsdokument die Anleitung zur Freischaltung und Aktivierung der Karte. Durch die frühzeitige Terminvereinbarung haben Sie die Gewissheit, dass ein Techniker zur Verfügung steht, um die Installation rechtzeitig durchzuführen. Techniker haben gerade am Jahresende eine hohe Auslastung.

Was muss ich bei der Inbetriebnahme meiner SMC-B Karte beachten?

Nachdem Sie Ihren Praxis-/Institutionsausweis und den entsprechenden PIN/PUK- Brief erhalten haben, müssen Sie Ihren Praxisausweis im Antragsportal der T-Systems freischalten und unter Zuhilfenahme Ihres Primärsystems (auch PVS genannt) aktivieren. Halten Sie hierfür die Karte sowie das Freischalt-Passwort bereit, das Ihnen nach Absenden des Antrags mit den Antragsdaten mitgeteilt wurde (PDF-Dokument „Antrag Institutionskarte (SMC-B) – Passwort-Brief für den Antragsteller“).

Die Angaben zur Freischaltung und Aktivierung Ihrer SMC-B finden Sie im Brief, der ihnen mit der Karte übermittelt wurde:

Freischaltung des Praxisausweises über das Antragsportal nach Erhalt des PIN-Briefes

Sie werden per E-Mail von T-Systems informiert, sobald Sie Ihren Praxisausweis im Antragsportal der T-Systems freischalten können. Bitte gehen Sie nach Erhalt der E-Mail und des PIN-Briefes wie folgt vor: Folgen Sie dem Link in dieser Benachrichtigungs-Mail und geben im Antragsportal das Freischalte-Passwort an, das Sie mit Ihren Antragsdaten zum Abschluss der Ausweisbeantragung im Passwort-Brief (PDF-Dokument) erhalten haben. Mit der Freischaltung bestätigen Sie den Erhalt des Praxisausweises sowie des unversehrten PIN-Briefs und stoßen die Veröffentlichung (soweit Sie dieser zugesagt haben) und Überprüfbarkeit der Zertifikate Ihres Praxisausweises an.

Aktivierung des Praxisausweises bei Installation der Telematikinfrastruktur-Komponenten

Die zum Praxisausweis gehörende Transport-PIN und PUK finden Sie in dem PIN-Brief, den Sie ca. drei Tage nach Zustellung der Karte mit separater Post erhalten werden. Bitte aktivieren Sie Ihren Praxisausweis mittels des Konnektors und vergeben dabei eine neue selbstgewählte PIN. Eine Anleitung wird Ihnen vom Hersteller des Konnektors bereitgestellt.

Hinweis: Sollten Sie mehrere Praxis-/Institutionsausweise bestellt haben, beachten Sie bitte Folgendes: Sie erhalten die Praxisausweise und PIN-Briefe aus technischen Gründen mit separater Post. Vergleichen Sie bitte bei der Aktivierung die letzten 10 Ziffern der im PIN-Brief genannten Kartennummer mit der auf Ihrem Praxisausweis links unten aufgedruckten Ausweisnummer. Zur Freischaltung verwenden Sie bitte den Passwort-Brief (PDF-Dokument) mit der gleichen Referenz-Nr.

Meine Karten-PIN ist gesperrt. Wie kann ich diesen wieder freischalten?

Die PIN.QES, PIN.SMC und PN.CH kann mit Hilfe der jeweiligen PUK zurückgesetzt werden.

Die PUKs finden Sie in Ihrem PIN/PUK Brief (Anschreiben mit dem Betreff „PINs/PUKs zu Ihrem Elektronischen Arztausweis“). Diesen PIN-Brief haben Sie ca. drei Tage nach Zustellung der Karte auf dem Postweg erhalten.

Entsperren der PIN.SMC und PIN.CH

Für den Fall, dass Sie die PIN dreimal falsch eingegeben haben, ist die PIN-Eingabe für das ausgewählte Zertifikat nicht mehr möglich. Zum Entsperren benötigen sie die Funktion Unblock-PIN bzw. PIN-Entsperren und die PUK aus dem PIN-Brief. Je nach Hersteller benötigen Sie einen Konnektor der Version PTV4 oder höher. Sie können beim Entsperren gleich eine neue Karten-PIN setzen. Wenn sie keine neue Karten-PIN setzen, haben Sie wieder drei Versuche die PIN erfolgreich einzugeben.

Entsperren der PIN.QES

Sollte Ihre PIN.QES durch mehrfache Falscheingabe blockiert sein, so können Sie diese unter Nutzung der PUK wieder freischalten. Nach erfolgreichem Entsperren haben Sie wieder drei Versuche, um ihre selbstgewählte ursprüngliche PIN-QES einzugeben.

Bitte beachten Sie: Für PIN.QES des HBA ist es nicht möglich, während der PIN-Entsperrung eine neue PIN zu setzen. Ist die PIN-QES einmal gesetzt worden (initiale Änderung der so genannten Transport-PIN in eine frei gewählte sichere PIN), ist sie nicht mehr änderbar. Die PUK der PIN.QES können höchstens zehn Mal eingegeben werden. Nach der zehnmaligen Eingabe einer PUK kann diese aus Sicherheitsgründen nicht mehr benutzt werden. Sowohl eine richtige als auch eine falsche Eingabe der PUK verringern die Anzahl der weiteren möglichen PUK-Eingaben.

Ist Ihre PUK gesperrt oder ist Ihnen die PUK zur gesperrten PIN nicht bekannt, so folgen Sie bitte den Hinweisen zur Frage: Was mache ich, wenn der PIN/PUK-Brief verloren ging?

 

Sie haben noch Rückfragen?

Kontaktieren Sie unsere Berater telefonisch unter 0800 33 01368 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

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